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BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *)

BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *)

[ Auszug: (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner  ... ]